Neue Pflichten für Eigentümer & Vermieter

Wohnfinanz24-News


Mit dem Ziel, die Energiekrise jedenfalls punktuell zu entschärfen, hat die Bundesregierung 2 neue Verordnungen erlassen, die zu Energieeinsparungen im Gebäudebereich beitragen sollen. Hier die wichtigsten Regelungen.


Bereits seit dem 01.09.2022 werden Wohnungsmieter, die im Mietvertrag zur Einhaltung einer Mindesttemperatur in den gemieteten Räumen verpflichtet werden, für eine Übergangszeit bis zum 28.02.2023 von dieser Heizungspflicht befreit. Allerdings muss jeder Mieter weiterhelfen durch sein Heiz- und Lüftungsverhalten dafür sorgen, dass die Wohnung keinen Schaden nimmt (§ 3 der Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV)).

 


Wieder neue Informationspflichten


Ist Ihr Wohngebäude an ein Gas- oder Wärmenetz angeschlossen, muss Ihr Versorger Sie spätestens zum 30.09.2022 informieren über


▪ den Energieverbrauch und die Energiekosten Ihres Gebäudes in der letzten Abrechnungsperiode sowie


▪ die voraussichtlichen Kosten einer vergleichbaren Abrechnungsperiode unter Berücksichtigung des aktuellen Grundversorgungstarifs.

 

Diese Information haben Sie sodann unverzüglich an Ihre Mieter weiterzuleiten.
Verfügt Ihr Gebäude außerdem über 10 oder mehr Wohnungseinheiten? Gegebenenfalls haben Sie jeden Mieter bis spätestens zum 31.10.2022 zusätzlich zu informieren über


▪ seinen wohnungsspezifischen Verbrauch,


▪ seine bei unveränderten Energieverbrauch zu erwarteten Energiekosten und
Kostensteigerungen sowie


▪ das rechnerische Einsparungspotenzial in seiner Mietwohnung unter
Berücksichtigung der wissenschaftlich gesicherten Annahme, dass bei einer Reduzierung der Raumtemperatur um 1 °C eine Einsparung von 6 % zu erwarten ist.

 

Ihre Gasheizung müssen Sie mittelfristig optimieren lassen


Wird Ihr Gebäude mit Erdgas beheizt, müssen Sie ab jetzt auch noch eine Heizungsprüfung durchführen und die Heizungsanlage des Gebäudes optimieren, und zwar im Hinblick auf


▪ die vorgenommenen Einstellungen (Vorlauftemperatur, Heizungskurve, Nachtabsenkung oder Nachtabschaltung, Zirkulationsbetrieb, Warmwassertemperatur),


▪ die Notwendigkeit eines hydraulischen Abgleichs,

 

▪ die Effizienz der Heizungspumpen,


▪ die Dämmung von Rohrleitungen und Armaturen.

 

Die Arbeiten sollen nach Möglichkeit von Schornsteinfegern oder Heizungsbauern im Zusammenhang mit den von diesen ohnehin durchzuführenden Prüf- oder Wartungsarbeiten spätestens bis zum 15.09.2024 vorgenommen werden. Auch einen Energieberater können Sie mit der entsprechenden Prüfung beauftragen (§ 2 der Verordnung zur Sicherheit der Energieversorgung über mittelfristig wirksame Maßnahmen (EnSimiMaV)).


Zusätzlich ist jetzt in Wohngebäuden mit mindestens 10 Wohneinheiten sowie in Nichtwohngebäuden mit mindestens 1000 m2 beheizter Fläche bis spätestens 30.09.2023 ein hydraulischer Abgleich Ihrer Gaszentralheizung Pflicht. In Wohngebäuden mit 6-9 Wohneinheiten können Sie sich hierfür bis zum 10.09.2024 Zeit lassen. Diese Verpflichtungen entfallen, falls bereits ein hydraulischer Abgleich vorgenommen wurde oder innerhalb von 6 Monaten nach dem jeweiligen Stichtag entweder das Gebäude wärmegedämmt oder die Heizung ausgetauscht oder stillgelegt werden soll.

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